Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Peper, Ortung & Schadenmanagement, Küthe 38, 32369 Rahden
Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGBs gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
Leistungen in den Bereichen Rohrbruchortung, Trocknungstechnik, Geruchsneutralisation, Messtechnik und Gebäudediagnostik sind keine Bauleistungen. Für diese und alle dazugehörigen Leistungen einschließlich der Beratung gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebot / Preise
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Angebot nur dann Gültigkeit hat, wenn die Ursache des Wasserschadens beseitigt ist. Der verlängerte Einsatz unserer Geräte durch weiterhin eindringendes Wasser oder abgestellte Anlagen ist in den Kosten nicht enthalten.
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen 6 Wochen begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht oder verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65 je 1% Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
Rohrbruchortung / Gebäudediagnostik
Rohrbruch- und Leitungsortungen, mess- und diagnosetechnische Untersuchungen sowie die damit verbundenen Nebenleistungen werden nach allen Regeln der Technik ausgeführt. Da ein Untersuchungserfolg jedoch nicht garantiert werden kann ist die Vergütung nicht erfolgsabhängig. Für Schäden am Untersuchungsobjekt, bzw. an den zu untersuchenden Rohrleitungen und deren Folgeschäden am Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten, sind wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftbar zu machen. Auch für evtl. Kosten oder Folgekosten, die dem Auftraggeber oder Dritten durch fehlerhafte Messergebnisse, Protokollierungen, Berichte usw. entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Wir weisen den Auftraggeber hiermit ausdrücklich darauf hin, vor Ausführung kostenpflichtiger Maßnahmen, die aufgrund unserer Untersuchungen zur Beseitigung der Ursache notwendig sind, weitere Untersuchungsergebnisse durch Dritte einzuholen.
Trocknung
Alle Arbeiten erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ( Schutz oder Einbauten, z.B. durch Folienabdeckungen und Abklebungen ). Alle Räume müssen unmittelbar zugänglich sein. Bei mehrgeschossigen Bauten muss eine Treppe oder ein Aufzug vorhanden sein ( keine Montage über Leitern ). Für Folgeschäden, aufgrund nicht ordnungsgemäßer Beseitigung der Schadenursache, durch Dritte übernehmen wir keine Haftung. Außerdem behalten wir uns das Recht vor unsere Trocknungsgeräte, die zu jedem Zeitpunkt frei zugänglich sein müssen, inkl. allem Zubehör mit sofortiger Wirkung abzubauen, sofern diese vom Arbeitgeber oder Dritten nicht sorgfältig und ordnungsgemäß behandelt werden.
Die Energieversorgung der Trocknungsanlagen ( Wechselstrom 230V / 16A, wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen ) sowie die Wasserentleerung der Auffangbehälter ist bauseits zu übernehmen. Bei durch Baumängel / Bauschäden oder falsches Wohnverhalten entstandene Schimmelpilze (Hausschwamm etc.) in Gebäuden / Bauteilen, sowie in Hohlräumen, unter Belägen / Verkleidungen usw., übernehmen wir für die Beseitigung und Erkennung der Schimmelpilze/-sporen usw. keinerlei Haftung und Gewährleistung, da derartiger Befall während der Entstehung je nach Art / Ort optisch nicht erkennbar ist und die Ursachen nur durch kostenpflichtige Diagnose- und Laboruntersuchungen zweifelsfrei zu ermitteln sind.
Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
Vergütung
Gemäß $ 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar.
Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen und Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektronisch/mechanischen Anlagen. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten ( Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen )
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen. Hinweis: Sanierungsarbeiten sind keine Neuinstallationen !
Wir weisen darauf hin, dass bei Sanierungsarbeiten durch bauliche oder technische Gegebenheiten keine absolute Wiederherstellungsgarantie gegeben werden kann.
Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftraggebers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter und Nachunternehmer zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben und verpflichtet sich, uns und unsere Nachunternehmer in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrages erforderlich sind. Über technische Besonder- / Beschaffenheiten informiert uns der Auftraggeber in schriftlicher Form.
Wird die Ausführung der Leistungen durch Auf- und Umräumarbeiten und Beseitigen von Hindernissen, Möbel o.ä. behindert oder verzögert, werden diese Arbeiten , sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Stundenlohn abgerechnet.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber uns für die Ausführung Strom, Wasser und Lagerflächen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Sollten im Zuge der Trocknung notwendige Maßnahmen, wie das Leiten der Abluft durch Türen und Fenster, erforderlich sein, hat der Kunde im Falle eines Einbruchs oder Diebstahls für Sicherheit zu sorgen – wir sind in diesem Fall nicht haftbar zu machen.
Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach $ 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen
( sogenannte Aussparungen ), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m2 übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB / C-Norm zugrunde legen.
Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.